Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pangea Software

Pangea Software GmbH (in Gründung), Geschäftsführer Tsogt Nandin-Erdene, Brunhuberstr. 2, 93053 Regensburg („Anbieter”) Stand: 28.09.2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Rangfolge

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Software „Pangea” und zugehörige Leistungen zwischen dem Anbieter und Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde”). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
  2. Vertragsbestandteile sind in dieser Rangfolge: (a) das angenommene Angebot/Bestellformular, (b) diese AGB, (c) die Anlagen 1–8 (Leistungsbeschreibung, SLA, Vergütung & Verbrauchsmetrik, AVV, TOM, Sub-Prozessorliste, KI-Nutzungsbedingungen, Fair-Use-/Acceptable-Use-Policy).
  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter in deren Kenntnis leistet.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragstypen

  1. Der Anbieter stellt dem Kunden die Software „Pangea” als Software-as-a-Service über das Internet zur Nutzung bereit (laufender Betrieb). Auf den laufenden Betrieb findet Mietrecht Anwendung.
  2. Einmalige Leistungen des Onboardings (insbesondere Datenübernahme, Mandanten-Einrichtung, Schnittstellen-Anbindung, Schulung gemäß Bestellformular) sind Werk- bzw. Dienstleistungen; auf erfolgsbezogene Leistungen (insbesondere die Datenübernahme) findet Werkvertragsrecht Anwendung (§ 6).
  3. Der geschuldete Funktionsumfang ergibt sich aus dem Bestellformular und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Öffentliche Aussagen, Werbung und Produktdarstellungen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.

§ 3 Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Anbieters innerhalb der im Angebot genannten Bindefrist zustande (Unterschrift oder Annahme in Textform).

§ 4 Bereitstellung, Verfügbarkeit, Weiterentwicklung

  1. Übergabepunkt ist der Ausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Verfügbarkeit, Support und Störungsbeseitigung richten sich nach dem SLA (Anlage 2).
  2. Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter. Änderungen, die den vertraglich geschuldeten Funktionsumfang nicht mehr als unwesentlich einschränken, sind zulässig. Als „Beta” oder „Vorschau” gekennzeichnete Funktionen sind nicht geschuldet und können jederzeit geändert oder eingestellt werden.
  3. Die Nutzung setzt aktuelle Browser bzw. die Pangea-Mobil-App sowie eine Internetverbindung des Kunden voraus; diese sind nicht Leistungsgegenstand.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, die Software für eigene betriebliche Zwecke durch die im Bestellformular vereinbarte Anzahl benannter Nutzer zu verwenden.
  2. Nicht gestattet sind insbesondere: Überlassung an Dritte, Betrieb für Dritte (Service-Bureau), Umgehung von Nutzungsbeschränkungen, automatisiertes Massenauslesen außerhalb der vorgesehenen Exportfunktionen.

§ 6 Onboarding und Datenübernahme (Werkleistungen)

  1. Umfang, Verfahren und Mitwirkungen ergeben sich aus dem Bestellformular.
  2. Die Datenübernahme gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem Produktionslauf wesentliche Mängel in Textform rügt; eine vereinbarte Nachtragswoche bleibt unberührt. Für unwesentliche Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Die Erfolgszusagen der Datenübernahme (z. B. Abgleich von Datensätzen, Belegsummen und offenen Posten) setzen vollständige, zutreffende Quelldaten und die vereinbarten Mitwirkungen des Kunden voraus. Fehler, die auf der Quelldatenqualität oder unterlassener Mitwirkung beruhen, sind keine Mängel.
  4. Mängelansprüche für Werkleistungen verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Abs. 1.¹

§ 7 Kundendaten, Nutzungsrechte an Daten

  1. Alle vom Kunden eingebrachten oder für ihn verarbeiteten Daten („Kundendaten”) verbleiben beim Kunden. Der Anbieter erhält an Kundendaten nur das für die Vertragserfüllung erforderliche einfache Nutzungsrecht.
  2. Eine Nutzung von Kundendaten zum Training von KI-Modellen findet nicht statt; Einzelheiten regelt Anlage 7.
  3. Der Anbieter darf anonymisierte, nicht auf den Kunden oder Personen rückführbare Nutzungsdaten zur Produktverbesserung, Fehleranalyse und Kapazitätsplanung verwenden.
  4. Der Kunde kann Kundendaten jederzeit über die bereitgestellten Exportfunktionen in offenen, maschinenlesbaren Formaten exportieren.

§ 8 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde stellt die im Bestellformular genannten Mitwirkungen bereit (insbesondere Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Stichtage) und sichert die Qualität der von ihm bereitgestellten Daten.
  2. Der Kunde gewährleistet, dass er zur Verarbeitung der von ihm eingebrachten Inhalte und personenbezogenen Daten berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten; dies gilt nicht, soweit der Kunde die Verletzung nicht zu vertreten hat.
  3. Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, verwaltet Rollen und Rechte seiner Nutzer eigenverantwortlich und informiert den Anbieter unverzüglich über missbräuchliche Nutzung.
  4. Arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Voraussetzungen des Einsatzes (insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Zeiterfassung und Ortungsfunktionen) liegen in der Verantwortung des Kunden; der Anbieter weist hierauf in Anlage 7 hin.

§ 9 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung (einmalige Leistungen, Lizenzen je Arbeitsplatz, Module, verbrauchsabhängige Einheiten) ergibt sich aus dem Bestellformular und Anlage 3.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  3. Laufende Entgelte sind je Abrechnungsperiode im Voraus fällig; einmalige Entgelte gemäß Bestellformular.
  4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte bestehen nur aus demselben Vertragsverhältnis.
  5. Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, kann der Anbieter nach Ankündigung mit angemessener Frist den Zugang bis zum Ausgleich sperren; die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Daten werden wegen Zahlungsverzugs nicht gelöscht, solange der Vertrag besteht.

§ 10 Preisanpassung

  1. Der Anbieter kann die laufenden Entgelte anpassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten ändern, insbesondere Entgelte von Vorlieferanten für KI-Modelle, Embeddings, Kommunikationsdienste, Telefonie oder Hosting. Die Anpassung ist auf den Umfang der nachweisbaren Kostenänderung beschränkt und wird mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt.
  2. Erhöht sich das Gesamtentgelt des Kunden hierdurch um mehr als 5 % innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich kündigen.²
  3. Während einer vorausbezahlten Laufzeit gilt Preisbindung; Anpassungen wirken frühestens zu deren Ende.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

  1. Erstlaufzeit und Zahlungsvariante ergeben sich aus dem Bestellformular. Nach Ablauf der Erstlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt in keinem Fall mehr als zwei Monate.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere bei dauerhafter erheblicher Unterschreitung der zugesagten Verfügbarkeit (Anlage 2) vor.
  3. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 12 Vertragsende, Datenexport, Wechselunterstützung

  1. Der Kunde kann Kundendaten jederzeit, auch nach Kündigung, über die Exportfunktionen exportieren.
  2. Nach Vertragsende gewährt der Anbieter einen Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen, in dem der Export und ein Wechsel zu einem anderen Dienst oder in eine eigene Umgebung unterstützt werden. Der Kunde kann diesen Zeitraum einmalig um einen von ihm benannten, angemessenen Zeitraum verlängern. Der Anbieter wirkt am Wechsel nach Treu und Glauben mit und stellt die zumutbar verfügbaren Informationen zu Exportverfahren und -formaten bereit.
  3. Die exportierbaren Datenkategorien und Formate sind in Anlage 3 (Abschnitt Export) aufgeführt.
  4. Für den Standardexport und den Wechsel werden ab dem 12.01.2027 keine Entgelte erhoben; bis dahin höchstens Entgelte, die die unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten nicht übersteigen. Darüber hinausgehende, vom Kunden beauftragte Übergangsdienste (z. B. individuelle Formatkonvertierung, erweiterte Migrationshilfe) können nach Anlage 3 vergütet werden.
  5. Nach Ablauf des Übergangszeitraums und einer Vorhaltefrist von 90 Tagen löscht der Anbieter die Kundendaten und bestätigt die Löschung in Textform; gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden (u. a. § 147 AO, § 257 HGB) erfüllt der Kunde durch rechtzeitigen Export in eigener Verantwortung.

§ 13 Mängelrechte im laufenden Betrieb (SaaS)

  1. Der Anbieter erhält die Software während der Laufzeit im vertragsgemäßen Zustand.
  2. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
  3. Störungen werden nach Anlage 2 klassifiziert und beseitigt. Anstelle der Minderung kraft Gesetzes erhält der Kunde bei Unterschreitung der zugesagten Verfügbarkeit Gutschriften nach Anlage 2; das Recht des Kunden, bei erheblichen oder fortdauernden Mängeln zu mindern, außerordentlich zu kündigen oder Schadensersatz nach § 15 zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 14 Rechte Dritter

Macht ein Dritter geltend, die vertragsgemäße Nutzung der Software verletze seine Rechte, wird der Anbieter die Software nach seiner Wahl so ändern oder ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt und der vertragliche Funktionsumfang gewahrt bleibt, oder die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm, soweit rechtlich zulässig, die Verteidigung.

§ 15 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; das sind hier insbesondere die Bereitstellung der Software im vereinbarten Umfang, die vereinbarte Datensicherung und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten aus Anlage 4.
  3. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach je Vertragsjahr insgesamt auf die für das laufende Vertragsjahr geschuldete Vergütung.³
  4. Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, vertragsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
  5. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Eine Haftung für KI-generierte Vorschläge richtet sich ergänzend nach Anlage 7; sie lässt die Absätze 1–4 unberührt.

§ 16 Höhere Gewalt

Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Parteien (u. a. Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen, großflächige Netz- oder Stromausfälle, Ausfälle von Vorlieferanten trotz sorgfältiger Auswahl) befreien für ihre Dauer von den betroffenen Leistungspflichten. Die Parteien informieren sich unverzüglich.

§ 17 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag richtet sich nach dem AVV (Anlage 4) nebst TOM (Anlage 5) und Sub-Prozessorliste (Anlage 6).
  2. Die Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 18 Änderungen dieser AGB

Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen geänderter Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer Entwicklungen oder neuer Funktionen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt; das vertragliche Äquivalenzverhältnis bleibt unberührt. Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Kunde bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die bisherige Fassung fort; der Anbieter kann den Vertrag in diesem Fall ordentlich kündigen.

§ 19 Vertragsübernahme, Abtretung

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Regensburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

¹ Alternative: gesetzliche zweijährige Verjährung (§ 634a BGB) belassen — kundenfreundlicher, im Direktvertrieb ggf. verkaufsfördernd. ² Alternative: Sonderkündigungsrecht bei jeder Erhöhung — einfacher zu kommunizieren, gibt aber auch bei Bagatellerhöhungen ein Kündigungsfenster. ³ Alternative: fester Betrag je Schadensfall plus Jahres-Aggregat; erfordert Abstimmung mit der Deckungssumme der (geplanten) IT-Haftpflicht.